Gefahrgutbeauftragter

 


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Erfordernis eines Gefahrgutbeauftragten
Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) verlangt von Unternehmern und Inhabern von Betrieben, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind,
die Bestellung eines oder mehrerer Gefahrgutbeauftragten.
Die Voraussetzungen, die Betriebe von der Pflicht befreien, kann man folgendermaßen zusammenfassen:
  • Betriebe, die ausschließlich Gefahrgüter empfangen oder
  • Betriebe, die ausschließlich Gefahrgüter in freigestellten Mengen transportieren:
     
    Tabelle der begrenzten Mengen:
    Unter 1000 Punkten ist die Beförderung weitestgehend von den Gefahrgutvorschriften befreit.
    Zusammengesetzte Verpackungen
    Werden Innenverpackungen in Umverpackungen eingesetzt und dabei
    bestimmte Mengengrenzen eingehalten, ist die Beförderung ebenfalls weitestgehend befreit.
    Beförderungen im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit:
    Für Unternehmen, die Gefahrgüter transportieren, um sie vor Ort
    einzusetzen („Handwerker-Regelung“), gibt es ebenfalls
    Befreiungsmöglichkeiten.
     
  • Betriebe, die nicht mehr als 50t Gefahrgüter netto für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben transportieren oder
  • Betriebe, die nur als Auftraggeber des Absenders auftreten.
Bestellung eines externen Gefahrgutbeauftragten
Mit einem qualifizierten externen Gefahrgutbeauftragten gewinnen alle am Transport Beteiligten professionelle Unterstützung im Gefahrgutbereich, auf Wunsch auch in verwandten Rechtsgebieten wie dem Transport-, Arbeitsschutz-, Gefahrstoff- und Umweltrecht.
Dank unserer speziell für den Bereich Straße und Schiene ausgebildeten und praxis- erfahrenen Sicherheitsingenieure sparen Sie sich zeitaufwendige Schulungen und Sie als auch Ihre Mitarbeiter profitieren gleichzeitig vom stets aktuellen Wissen unserer Fachleute.

Sie können natürlich auch firmeninterne Mitarbeiter als Gefahrgutbeauftragten ausbilden lassen. Dann muss der vorgesehene Mitarbeiter wie alle Gefahrgutbeauftragten nach § 2 der Gefahrgutbeauftragten-Verordnung einen gültigen Schulungsnachweis besitzen. Dieser wird nach Teilnahme an einem
5- tägigen Grundlehrgang und Bestehen einer anschließenden Prüfung erteilt.
Des Weiteren ist alle fünf Jahre das Bestehen einer erneuten Prüfung gesetzlich vorgeschrieben.
Der Gefahrgutbeauftragte muss also nicht nur eine entsprechende Ausbildung samt Prüfung absolvieren, er muss auch stets auf dem neusten Stand aller relevanten Vorschriften sein. Eine Aufgabe, die von einem Mitarbeiter, der hauptsächlich mit anderen Aufgaben betraut ist, kaum zu bewerkstelligen ist.
Vor allem für kleine und mittelständische Betriebe stellt daher der externe Gefahrgutbeauftragte eine sinnvolle Alternative dar.
 
Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten
Der Gefahrgutbeauftragte unterstützt unter der Verantwortung des Unternehmers alle Mitarbeiter bei der Umsetzung und Einhaltung der zahlreichen Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für die jeweiligen Verkehrsträger. Er zeigt eventuelle Mängel hinsichtlich der Gefahrgutbeförderung auf und berät das Unternehmen bei deren Abstellung.
Weiterhin kann er unterstützend tätig werden:
  • bei der Identifikation von Gefahrgut
  • bei der Anschaffung von Beförderungsmitteln im Hinblick auf gefahrgutbezogene Aspekte
  • bei der Schulung und Anleitung der Arbeitnehmer
  • bei der Durchführung von Sofortmaßnahmen und Untersuchungen bei Unfällen während der Gefahrgutbeförderung sowie deren zukünftiger Vermeidung
  • bei der Auswahl von Lieferanten, Subunternehmern und sonst. Dritten
  • bei der Aufklärung über Gefahren und Risiken der Gefahrgutbeförderung
  • bei der Überprüfung aller betrieblichen Aspekte auf Konformität mit den Gefahrgutvorschriften, z. B. hinsichtlich der Vermeidung von Verstößen, Bußgeldern etc.
Der „Jahresbericht“ des Gefahrgutbeauftragten
Der Jahresbericht sollte insbesondere enthalten:
 
a) Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen,
 
b) Menge der gefährlichen Güter in einer der folgenden vier Stufen
bis 5 t,
mehr als 5 t bis 50 t,
mehr als 50 t bis 1000 t,
mehr als 1000 t,
 
c) Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern, über die ein Unfallbericht nach Anlage 2 zur Gefahrgutbeauftragtenverordnung (Inhalt u. a.: Datum, Uhrzeit, Ort, Angaben über das freigesetzte gefährliche Gut, Art der Verpackung, Tote/Verletzte, siehe auch ADR 1.8.3.1) erstellt worden ist
 
d) sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind.

Die Berichte sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den zuständigen Überwachungsbehörden auf Verlangen vorzulegen.
 

Gesetzliche Grundlagen
- Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG)
- Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
- Verordnung über die Prüfung von Gefahrgutbeauftragten
- Gefahrgutausnahmeverordnung (GGAV)
 
Unser Angebot
Suchen also auch Sie Unterstützung bei der Umsetzung der Anforderungen der „Gefahrgutbeauftragtenverordnung“, dann rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns, damit wir Ihnen nach der ersten Kontaktaufnahme unsere Arbeitsweise näher erläutern und Ihnen ein entsprechend abgestimmtes Angebot für die Gestellung des „Gefahrgutbeauftragten Straße und Schiene“ erstellen können.

Weitere Infos zu diesem Thema finden Sie auch unter:

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