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Gefahrgutbeauftragter |
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© tommyS /
PIXELIO
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Erfordernis eines
Gefahrgutbeauftragten |
Die
Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) verlangt von
Unternehmern und Inhabern von Betrieben, die an der
Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind,
die
Bestellung eines oder mehrerer
Gefahrgutbeauftragten.
Die Voraussetzungen, die Betriebe von der Pflicht
befreien, kann man folgendermaßen zusammenfassen:
-
Betriebe, die
ausschließlich Gefahrgüter empfangen oder
-
Betriebe, die
ausschließlich Gefahrgüter in freigestellten
Mengen transportieren:
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Tabelle
der begrenzten Mengen:
Unter 1000 Punkten ist die Beförderung
weitestgehend von den
Gefahrgutvorschriften befreit. |
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Zusammengesetzte Verpackungen
Werden Innenverpackungen in
Umverpackungen eingesetzt und dabei
bestimmte Mengengrenzen eingehalten, ist
die Beförderung ebenfalls weitestgehend
befreit. |
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Beförderungen im Zusammenhang mit der
Haupttätigkeit:
Für Unternehmen, die Gefahrgüter
transportieren, um sie vor Ort
einzusetzen („Handwerker-Regelung“),
gibt es ebenfalls
Befreiungsmöglichkeiten.
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- Betriebe, die
nicht mehr als 50t Gefahrgüter netto für den
Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben
transportieren oder
- Betriebe, die
nur als Auftraggeber des Absenders auftreten.
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Bestellung eines
externen Gefahrgutbeauftragten |
Mit einem
qualifizierten externen Gefahrgutbeauftragten
gewinnen alle am Transport Beteiligten
professionelle Unterstützung im Gefahrgutbereich,
auf Wunsch auch in verwandten Rechtsgebieten wie dem
Transport-, Arbeitsschutz-, Gefahrstoff- und
Umweltrecht.
Dank unserer speziell für den Bereich Straße und
Schiene ausgebildeten und praxis- erfahrenen
Sicherheitsingenieure sparen Sie sich zeitaufwendige
Schulungen und Sie als auch Ihre Mitarbeiter
profitieren gleichzeitig vom stets aktuellen Wissen
unserer Fachleute.
Sie können natürlich auch firmeninterne Mitarbeiter
als Gefahrgutbeauftragten ausbilden lassen. Dann
muss der vorgesehene Mitarbeiter wie alle
Gefahrgutbeauftragten nach § 2 der
Gefahrgutbeauftragten-Verordnung einen gültigen
Schulungsnachweis besitzen. Dieser wird nach
Teilnahme an einem
5- tägigen Grundlehrgang und Bestehen einer
anschließenden Prüfung erteilt.
Des Weiteren ist
alle fünf Jahre das Bestehen einer erneuten Prüfung
gesetzlich vorgeschrieben.
Der Gefahrgutbeauftragte muss also nicht nur eine
entsprechende Ausbildung samt Prüfung absolvieren,
er muss auch stets auf dem neusten Stand aller
relevanten Vorschriften sein. Eine Aufgabe, die von
einem Mitarbeiter, der hauptsächlich mit anderen
Aufgaben betraut ist, kaum zu bewerkstelligen ist.
Vor allem für kleine und mittelständische Betriebe
stellt daher der externe Gefahrgutbeauftragte
eine sinnvolle Alternative dar.
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Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten |
Der
Gefahrgutbeauftragte unterstützt unter der
Verantwortung des Unternehmers alle Mitarbeiter bei
der Umsetzung und Einhaltung der zahlreichen
Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für
die jeweiligen Verkehrsträger. Er zeigt eventuelle
Mängel hinsichtlich der Gefahrgutbeförderung auf und
berät das Unternehmen bei deren Abstellung.
Weiterhin kann er unterstützend tätig werden:
- bei der
Identifikation von Gefahrgut
- bei der
Anschaffung von Beförderungsmitteln im Hinblick
auf gefahrgutbezogene Aspekte
- bei der
Schulung und Anleitung der Arbeitnehmer
- bei der
Durchführung von Sofortmaßnahmen und
Untersuchungen bei Unfällen während der
Gefahrgutbeförderung sowie deren zukünftiger
Vermeidung
- bei der
Auswahl von Lieferanten, Subunternehmern und
sonst. Dritten
- bei der
Aufklärung über Gefahren und Risiken der
Gefahrgutbeförderung
- bei der
Überprüfung aller betrieblichen Aspekte auf
Konformität mit den Gefahrgutvorschriften, z. B.
hinsichtlich der Vermeidung von Verstößen,
Bußgeldern etc.
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Der „Jahresbericht“
des Gefahrgutbeauftragten |
Der
Jahresbericht sollte insbesondere enthalten:
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a) |
Art der
gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen,
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b) |
Menge der
gefährlichen Güter in einer der folgenden
vier Stufen
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bis 5
t, |
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mehr
als 5 t bis 50 t, |
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mehr
als 50 t bis 1000 t, |
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mehr
als 1000 t,
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c) |
Zahl und Art
der Unfälle mit gefährlichen Gütern, über
die ein Unfallbericht nach Anlage 2 zur
Gefahrgutbeauftragtenverordnung (Inhalt u.
a.: Datum, Uhrzeit, Ort, Angaben über das
freigesetzte gefährliche Gut, Art der
Verpackung, Tote/Verletzte, siehe auch ADR
1.8.3.1) erstellt worden ist
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d) |
sonstige
Angaben, die nach Auffassung des
Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung
der Sicherheitslage wichtig sind. |
Die Berichte sind
fünf Jahre lang aufzubewahren und den zuständigen
Überwachungsbehörden auf Verlangen vorzulegen.
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Gesetzliche
Grundlagen |
-
Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG)
- Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
- Verordnung über die Prüfung von
Gefahrgutbeauftragten
- Gefahrgutausnahmeverordnung (GGAV)
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Unser Angebot |
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Suchen also auch Sie Unterstützung bei der Umsetzung
der Anforderungen der
„Gefahrgutbeauftragtenverordnung“, dann rufen
Sie uns an oder schreiben Sie uns, damit wir Ihnen
nach der ersten Kontaktaufnahme unsere Arbeitsweise
näher erläutern und Ihnen ein entsprechend
abgestimmtes Angebot
für die Gestellung des „Gefahrgutbeauftragten Straße
und Schiene“ erstellen können. |
Weitere Infos zu diesem Thema finden
Sie auch unter:
Arbeitssicherheit
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