Ernennung zum
Sachverständigen für
Krane nach BGV D 6
Für die Gewährleistung
eines sicheren und unfallfreien Betriebes von Kranen, müssen notwendige
Prüfungen durch Personen durchgeführt werden, die über die
entsprechenden Kenntnisse der Vorschriften und Normen sowie über die
erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.
Diesen Anforderungen werden ermächtigte Sachverständige der
Berufsgenossenschaft gerecht. Die Ermächtigungen werden bezogen auf
Kranarten (z.B. Brückenkrane, Turmdrehkrane) und differenziert nach
Prüfungsarten (Vor-, Bau-, Abnahmeprüfung und wiederkehrende Prüfungen)
je nach Kenntnisstand ausgesprochen.
Zulassungsnummer vom
Fachausschuss der Berufsgenossenschaft:
BG-Z 1363
Dieser
Bereich basiert auf der bereits seit Anfang 1990 vom
„Fachausschuss Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“
ausgesprochenen Ernennung zum Sachverständigen für Krane nach BGV D 6
(früher VBG 9). Er umfasst alle von uns im Rahmen der
Kundenbetreuung geprüften Anlagen wie:
Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung bei:
Laufkatzen
Schwenkarmkranen
Brückenkranen
Hebezeugen und Winden nach BGV D
8.
Vom „Bundesverband Deutscher
Sachverständiger und Fachgutachter BDSF e.V.“ wurde diese Ernennung
ebenfalls im Oktober 2006 erteilt.